Vertragsrechtsanwalt | Was Sie erwarten können
- Von einem Vertragsrechtsanwalt können Sie darüber hinaus selbstverständlich all das erwarten, was Sie von einem guten anderen Rechtsanwalt auch erwarten können. Das bedeutet:
- Es wird bereits beim ersten Mandantengespräch geprüft, spätestens aber nach Übersendung der Unterlagen, ob Ihnen geholfen werden kann, und zwar noch bevor ein Mandat über die Erstberatung hinaus übernommen wird.
- Das Kostenrisiko eines Verfahrens werden auf Wunsch eingehend erläutert.
- Sie haben einen Anspruch darauf, zeitnah und umfassend informiert zu werden.
- Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch darauf, Kontakt mit ihrem Anwalt aufzunehmen: Die jederzeitige Erreichbarkeit wird daher sichergestellt – entweder durch ein persönliches Treffen in Hamburg, Nürnberg oder Berlin oder durch eine umfassende telefonische und elektronische Betreuung.
Vertragserstellung
Sie wollen eine Vertragserstellung durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen?
Neben anwaltlichem Geschick und umfassenden Rechtskenntnissen ist auch ein Gespür für wirtschaftliche Zusammenhängen notwendig, um eine für den Mandaten durchgehend vorteilhafte Vertragsgestaltung zu erzielen. Kanzlei Blunk betreut schon seit über 10 Jahren im Wirtschaftsrecht tätige Personen und (mittelständische) Unternehmen. Wirtschaftliche Zusammenhänge gehören daher zum Arbeitsalltag dazu.
Lassen Sie sich daher juristisch beraten und wenden Sie sich gerne in einem ausführlichen ersten (telefonischen) Beratungsgesprächs an uns. Hierbei können wir die Rechtslage besprechen und eroieren, wie Ihre Interessen am Besten durchgesetzt werden können.
Mustervertrag prüfen lassen
Oft kommen Mandanten mit Musterverträgen, welche Sie im Internet gefunden und bereits ausgefüllt haben und wollen den letzten Feinschliff durch einen Anwalt erledigt wissen. Auch dies kann gerne für Sie übernommen werden. Dies ist in 99 Prozent der Fälle auch dringend erforderlich und anzuraten, weil die Musterverträge oftmals nicht ausreichend die Spezifika der entsprechenden Vertragssituation berücksichtigen.
Bei einer Vertragsprüfung weist Kanzlei Blunk Sie auf die möglichen Fallstricke und unwirksame oder für Sie rechtlich nachteilige Vertragsklauseln hin und gibt Ihnen alternative Gestaltungsmöglichkeiten oder Handlungsempfehlungen an die Hand.
Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB
Eine Vertragsprüfung muss aber auch immer den konkreten Einzelfall im Blick haben. Dies wird am Besten bei der Vorschrift zur Sittenwidrigkeit des § 138 Abs. 2 BGB deutlich: Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Bereits aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich erkennen, dass eine Vertragsprüfung immer auch im Hinblick auf den Einzelfall, also auf den konkret zugrundeliegenden Sachverhalt erfolgen muss.
Eine Vertragsprüfung ist folglich eine komplexe Angelegenheit, für ein Experte in Anspruch genommen werden sollte. Kanzlei Blunk hilft Ihnen gerne bei dieser Aufgabe.
Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
Zwar herrscht im deutschen Recht grundsätzlich Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass sich jeder seinen Vertragspartner selber aussuchen darf und auch die Inhalte des Vertrages selber bestimmen darf. Von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit hat der Gesetzgeber aber insbesondere im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etliche Ausnahmen gemacht, welche berücksichtigt werden müssen.
Hieran kann man erkennen, dass man bei der Ausgestaltung und Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen extreme Sorgfalt aufwenden muss. Nicht nur, dass all die gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden müssen, sondern auch die ...