- Gegenstand des Vereins ist es, Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Situation Entfaltungsmöglichkeiten zu geben, sie zu fördern und zu unterstützen, insbesondere durch die freie und wohlfahrtspflegerische Hilfe für Menschen jeden Alters in christlicher Verantwortung.
§ 9 Der Diakonische Rat
- dem / der 1. Vorsitzenden des Diakonischen Rats,
- dem / der 2. Vorsitzenden des Diakonischen Rats,
- mindestens drei, höchstens sieben, Beisitzer(inne)n.
- Die Angemessenheit der Höhe bemisst sich unter anderem an der Häufigkeit und der Art des Tätigwerdens des Ratsmitglieds sowie an den Aufgaben und dem mit dem Tätigwerden verbundenen Aufwand sowie der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder Änderungen der Höhe sind durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen.
- Der Diakonische Rat bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer, ergänzt sich der Diakonische Rat für den Rest der Wahlperiode aus den in Absatz 3 genannten Personen durch Beschluss selbst.
- Die Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Wahlperiode auf Antrag des Diakonischen Rats weitere Mitglieder in den Diakonischen Rat wählen, sofern hierdurch die Höchstzahl der Ratsmitglieder gemäß § 9 Satz 1 der Satzung nicht überschritten wird. Die laufende Wahlperiode wird durch eine Nachwahl nicht verlängert.
- Die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- das Treffen von Vereinbarungen zu Vergütungen der Vorstandsmitglieder,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- die Entlastung des hauptamtlichen Vorstands
- die Entscheidung über die Haushalts- und Investitionspläne des Vereins,
- der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Immobilien, soweit diese nicht im Geschäftsplan ausgewiesen sind,
- die Beteiligung an oder der Gründung von anderen Unternehmungen,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand,
- Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über die Bestellung eines / einer Wirtschaftsprüfers / Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- die Bestellung von besonderen Vertreter(inne)n im Sinn des § 30 BGB auf Vorschlag des hauptamtlichen Vorstands, für bestimmte Geschäfte bzw. bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere die der „Jugendhilfe Oberbayern“, der „Sozialen Dienste Oberbayern“, dem Personalwesen und der Verwaltungsleitung.
- Ratssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Wenn die Umstände dies notwendig erscheinen lassen, kann der / die 1. Vorsitzende des Diakonischen Rats, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende des Diakonischen Rats zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
- Der Diakonische Rat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden, ersatzweise des /der 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.
- Die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedarf der Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit aller Ratsmitglieder. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren oder als digitale bzw. hybride Sitzung ist nicht zulässig.
- Ein Mitglied des Diakonischen Rats kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig von seinem Amt abberufen werden. Die vorzeitige Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Insoweit gelten die in § 27 Abs. 2, Satz 2 BGB getroffenen Bestimmungen sinngemäß.