Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Herr Rechtsanwalt Dr. Seume ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gemeinsam mit seinen Kollegen in der Bürogemeinschaft in Hamburg hilft er Ihnen, wenn Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Schon seit vielen Jahren vertreten wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber bekommen haben. Mit uns können Sie Termine in
Wenn Sie also eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gerade im Falle einer Kündigung ist es aber wichtig, dass Sie möglichst schnell aktiv werden, denn Sie haben ab dem Zugang der Kündigung nämlich grundsätzlich nur 3 Wochen Zeit gegen die Kündigung vorzugehen. Wenn Sie also etwa um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder aber stattdessen lieber eine möglichst hohe Abfindung wünschen, können wir für Sie eine Kündigungsschutzklage erheben oder einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
Die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft haben ihren Hauptsitz in der Hamburger Straße 118 in Hamburg-Barmbek.
Keine Entgeltfortzahlung bei entzündeter Tätowierung?
Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein informieren, bei der es um die Frage geht, ob eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bekommt, wenn eine Tätowierung zu einer Entzündung führt, wodurch sie arbeitsunfähig wird (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2026, Az: 5 Sa 284 a/24).
Im Folgenden möchten Sie die Kündigungsschutzanwälte Dr. Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft über eine Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) informieren, welche sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige (Urteil des BAG vom 25.06.2026, Az: 6 AZR 7/26).
Wir helfen Ihnen beim Kündigungsschutz
Schon seit vielen Jahren unterstützen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Kündigung bekommen haben. Zunächst einmal sind der Schreck und die Sorgen groß, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen sollen, dann dürfen Sie sich aber nicht zu viel Zeit lassen, sondern müssen innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Sobald die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird das Gericht einen Termin zur sog. „Güteverhandlung“ anberaumen. In dem Gütetermin sitzt dann eine Richterin oder ein Richter und hört die Parteien, also die Arbeitnehmerseite und die Arbeitgeberseite an.
Einigen sich die Parteien nicht, dann erklärt das Gericht die Güteverhandlung für gescheitert und und kündigt einen neuen Termin an, zu welchem sich die Parteien erneut bei Gericht treffen werden. Es beraumt dann den so genannten „Kammertermin“ an. Das Gericht setzt beiden Parteien Fristen, bis zu denen sie dann Sachverhalt vortragen und Beweismittel (z.B. Zeugen) für Ihren Vortrag benennen können. Die Parteien haben dann die Gelegenheit schriftlich vorzutragen.
In vielen Fällen, in denen sich die Parteien nicht schon in der Güteverhandlung geeinigt hatten, gelingt im Kammertermin eine Einigung. Dann wird ein Vergleich geschlossen, der oft die Zahlung einer Abfindung vorsieht. Gelingt keine Einigung, dann entscheidet das Gericht den Rechtsstreit. Es fällt dann ein Urteil. Gewinnt der Arbeitnehmer der Rechtsstreit, dann stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Der Arbeitnehmer kann dann wieder zurück an seinen Arbeitsplatz.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?
Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich, vom Arbeitsgericht über das jeweilige Landesarbeitsgericht und falls erforderlich, bis hin zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Gerne legen wir für Sie eine ...