spezialisierter Rechtsanwalt: Kinderpornografie
Sie hatten eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfes "Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften" oder haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz von Kinderpornografie erhalten?
Kaum ein Tatvorwurf im Sexualstrafrecht hat in den vergangenen Jahren so sehr polarisiert wie jener des Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den SPD-Politiker Edathy. In der Folge dieses Falles haben kinderpornographische Schriften nicht nur strafrechtlich sondern vor allem auch gesellschaftlich eine andere Stellung eingenommen:
Das liegt vor allem daran, dass derartige Taten in der Regel nicht vom Opfer oder Dritten angezeigt werden, sondern Polizei oder Staatsanwaltschaft „zufällig“ auf die vermeindliche Tat stoßen. Oft wird wie bei Dominosteinen eine Ermittlung durch eine andere angestoßen: Wenn bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise kinderpornographische Daten sichergestellt werden, nehmen die Ermittler häufig auch Personen ins Visier, die in regem digitalen Kontakt zum Beschuldigten stehen. Auch auffällige Zahlungen oder die Mitgliedschaft in einschlägigen Foren (sog. „Kinderporno-Ringen“) können als Indiz für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dienen. Nicht selten ist auch der Fall, dass eine Hausdurchsuchung aufgrund einer anderen Ermittlung durchgeführt und dabei kinderpornographie gefunden wird, ohne dass nach diesen gesucht wurde.
Eine andere Möglichkeit ist, dass der Tatvorwurf von Bekannten (häufig rachsüchtigen Ex-Partnern) erhoben wird, oder ein überführter Produzent von Kinderpornographie seine Kunden preisgibt um einer höheren Strafe zu entgehen.
Des Weiteren gilt, dass Sie in keinem Fall irgendeiner Ermittlung gegen sich selbst zustimmen sollten. Sei es eine Hausdurchsuchung oder die Entnahme etwaiger Speichelproben oder ähnlichem: Kommen Sie den Aufforderungen der Ermittlungsbehörden nur dann nach, wenn diese entsprechende Beschlüsse vorweisen können. Die Ablehnung einer MitwirkungshaNikolai Odebralski ist ein renommierter Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Essen, der sich seit seiner Zulassung im Jahr 2010 ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisiert hat. Mit fast 15 Jahren Erfahrung hat er sich durch eine beeindruckende Erfolgsbilanz in spektakulären Prozessen als einer der führenden Strafverteidiger etabliert. Sein konsequenter Einsatz für die Rechte seiner Mandanten und sein souveränes Auftreten vor Gericht zeichnen ihn aus. - Die Grundlage seiner erfolgreichen Verteidigungsstrategie beruht auf kontinuierlicher Weiterbildung sowie intensiver Praxis in einer Vielzahl von Strafverfahren vor Amts- und Landgerichten in ganz Deutschland. Jährlich bearbeitet er mehr als 500 Fälle, wobei mehr als die Hälfte ohne Gerichtsverhandlung abgeschlossen werden, sodass viele Mandanten nie einen Gerichtssaal betreten müssen. - Im Jahr 2014 wurde Herrn Odebralski von der Rechtsanwaltskammer Hamm der Titel "Fachanwalt für Strafrecht" verliehen, eine Auszeichnung, die seine umfassenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf diesem Spezialgebiet anerkennt. Er ist bundesweit tätig und hat nicht nur vor regionalen Gerichten, sondern auch in Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Mandanten erfolgreich vertreten. Seine fachliche Expertise umfasst insbesondere Sexual- und Betäubungsmitteldelikte sowie Wiederaufnahmeverfahren und Revisionen. - Die Kanzlei von Herrn Odebralski legt großen Wert auf eine unkomplizierte und transparente Mandantenbetreuung. Eine erste Beratung ist stets unverbindlich und kostenfrei. In dringenden Fällen wie Festnahmen, Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen ist Herr Odebralski jederzeit über eine Notfallnummer erreichbar - auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Diese ständige Erreichbarkeit unterstreicht sein Engagement, in kritischen Situationen sofortige rechtliche Unterstützung zu bieten. Mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem engagierten Einsatz bietet Nikolai Odebralski umfassende und kompetente Strafverteidigung in allen Phasen eines Strafverfahrens.