Die Erstberatung umfasst hierbei auch die Prüfung einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Die Erstberatungsgebühr gilt nicht für die Prüfung von Interessenausgleichen, Sozialplänen oder sonstigen kollektiven Abfindungsrichtlinien, gerne übermitteln wir Ihnen hierzu auf Anfrage ein individuelles Honorarangebot.
Allgemeine arbeitsrechtliche Fragen, die nicht durch ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurden, sind nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt. Falls Sie hier unsicher sind, können Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen und um Auskunft bitten, ob eine Erstberatung in Ihrem Fall versichert ist.
Grundsätzlich ja, wenn ein Versicherungsfall für eine solche weitere Tätigkeit vorliegt (z.B. bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die möglicherweise unwirksam ist). Dies muss stets im Einzelfall im Rahmen der ersten Beratung geprüft werden.
Als Faustregel gilt: Bei Kündigungen kann die anwaltliche Tätigkeit meistens vollständig über die Rechtsschutzversicherungen abgerechnet werden. Bei einer gewünschten anwaltlichen Vertretung bei Aufhebungsverträgen gewähren Rechtsschutzversicherungen häufig nur ausnahmsweise Versicherungsschutz, wenn besondere Umstände hinzutreten (z.B. außergewöhnlicher Druck des Arbeitgebers oder Androhung einer Kündigung, falls der Aufhebungsvertrag abgelehnt wird).
Lassen Sie sich beraten!UNVERBINDLICHE ANFRAGE
Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten oder werden seitens Ihres Arbeitgebers mit Nachdruck dazu aufgefordert, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Hieran angepasst entwickeln wir gemeinsam die bestmögliche Strategie, um Ihnen entweder eine maximal hohe Abfindung auszuhandeln oder aber nach Möglichkeit den Fortbestand Ihres Arbeitsplatzes zu sichern.
So gehören die Absicherung eines optimalen Arbeitszeugnisses, die Geltendmachung ausstehender Vergütungsansprüche, die Vereinbarung von Freistellungen, die Abwicklung von Wettbewerbsverboten sowie die Beratung zu möglichen Sperrzeitrisiken beim Bezug von Arbeitslosengeld ebenso zur ganzheitlichen Beratung eines Kündigungsmandats.
Unterschreiben Sie nicht unter Druck. Die Kanzlei ist auf Kündigungen und Aufhebungsverträge spezialisiert und vertritt Sie außergerichtlich in allen Belangen hinsichtlich Kündigungen, Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Die Prüfung eines Aufhebungsvertrages ist bereits Teil der Erstberatung.
Beides ist möglich. Angepasst an Ihre Situation wird gemeinsam die bestmögliche Strategie entwickelt, um Ihnen entweder eine maximal hohe Abfindung auszuhandeln oder nach Möglichkeit den Fortbestand Ihres Arbeitsplatzes zu sichern.
Sie erhalten von A bis Z Unterstützung bei der Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören die Absicherung eines optimalen Arbeitszeugnisses, die Geltendmachung ausstehender Vergütungsansprüche, die Vereinbarung von Freistellungen sowie die Abwicklung von Wettbewerbsverboten.
Das muss im Einzelfall geprüft werden. Die Beratung zu möglichen Sperrzeitrisiken beim Bezug von Arbeitslosengeld gehört zur ganzheitlichen Beratung eines Kündigungsmandats und wird daher von Anfang an mitgedacht.
Grundsätzlich ja, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist, etwa bei Ausspruch oder Androhung einer Kündigung. Da die Kanzlei für die Erstberatung die gesetzliche Gebühr berechnet, ist diese vom Versicherungsschutz abgedeckt. Als Faustregel gilt: Bei Kündigungen kann die anwaltliche Tätigkeit meistens vollständig über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden, bei Aufhebungsverträgen nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände hinzutreten. Auf Wunsch wird Ihre Versicherung kontaktiert, um eine verbindliche Deckungszusage einzuholen.