Wir sind eine vornehmlich wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kölner Kanzlei. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte umfassen neben den klassischen Rechtsgebieten des Wirtschafts- rechts (Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertriebsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Immobilienrecht, Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht sowie Werkvertragsrecht) in erster Linie das Bankrecht (Anlegerschutzrecht, Kreditrecht, Investmentfonds) und das Produkthaftungsrecht, alle Sparten des Versicherungsrechts, ferner Transportrecht sowie auch das Kunstrecht. Auch Firmenkäufe - in erster Linie im Vertriebsbereich - wurden mit unserer juristischen Begleitung erfolgreich abgewickelt. Zu unseren Mandanten gehören kleinere und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen wie auch Privatpersonen, die finanziell durch Banken oder Versicherungen geschädigt wurden oder Personenschäden durch Produkte erlitten haben.
Allgemein ist für unsere Kanzlei eine realistische Einschätzung der Rechtslage sowie engagiertes Eintreten für die Rechte der Mandanten unverzichtbare Grundlage der kompetenten und erfolgreichen Vertretung. Dabei wird viel Wert darauf gelegt, im Sinne der Kundenorientierung das rechtlich Machbare mit dem wirtschaftlich Vernünftigen zu verbinden. Dazu gehören sorgfältige Analyse und kreative Problem- lösung, zügige Bearbeitung und Mobilität wie auch besonderes Kostenbewusstsein im Interesse der Mandanten. Auch ein enger Kontakt zum Mandanten, die Berücksichtigung seiner Wünsche und Interessen, klare Entscheidungshilfen sowie kurze Entscheidungswege sind in unserer Kanzlei eine Selbstverständlichkeit.
Das Verbraucherdarlehensrecht ist auch bei einer Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG anwendbar, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft haften sollten. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt der Vertrag nicht. Nach der Kündigung der Geschäftsverbindung verlangte die Klägerin von dem Gesellschafter Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen. Der BGH stellt fest, dass die Mithaftungsübernahme wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 u. 5 BGB nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist (früher § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b und e, § 6 VerbrKrG). Der Schuldbeitritt sei einem Darlehensvertrag gleichzustellen. Das gelte auch dann, wenn der Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 50.000 erfolge, obwohl in diesem Fall Verbraucherdarlehensrecht nach § 507 BGB (früher § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbar wäre, wenn der Gesellschafter selbst als natürliche Person das Darlehen aufgenommen hätte. Entscheidend sei, dass der Geschäftsführer/Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG - unabhängig von seiner früheren Tätigkeit - zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sei. Ein Geschäftsführer einer GmbH übe keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aus, auch die Frage seiner Geschäftserfahrung spiele keine Rolle Soll ein Geschäftsführer oder Gesellschafter also wirksam die Haftung für die Darlehensschuld der Gesellschaft übernehmen, muss die Bank zwingend die Formvorschriften des § 492 BGB beachten.