Die gesetzlichen Grundlagen der Kita
Die Kindertagesbetreuung in Deutschland fällt unter die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und wird durch die §§ 22 bis 26 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf Ebene der Bundesländer, wie zum Beispiel durch das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) in Berlin. Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII erhalten Kinder erwerbstätiger oder arbeitsuchender Eltern bevorzugt einen Betreuungsplatz. Wenn jedoch nicht genügend Plätze für alle erwerbstätigen Eltern zur Verfügung stehen, haben Kinder alleinerziehender Eltern Vorrang vor Kindern von Eltern, die sich in Ausbildung befinden oder berufstätig sind. Für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr besteht gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII bis zum Schuleintritt ein gesetzlicher Anspruch auf einen halbtägigen Platz in wohnortnahen Einrichtungen. Die Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren war in Westdeutschland bisher relativ gering (2 % im Jahr 2005), steigt jedoch an. Ab dem 1. August 2013 haben Kinder, die ihr erstes Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder durch Kindertagespflege. Falls die Kommune keinen Platz zur Verfügung stellt, können den Eltern Entschädigungen für den Verdienstausfall zustehen. Es besteht jedoch noch Unklarheit darüber, ob der Anspruch auf eine wohnortnahe frühkindliche Förderung beinhaltet und ob bei fehlenden freien Plätzen auf Tagesmütter verwiesen werden kann.
Die Kindertagespflege auch Tagesmutter genannt
Eine Tagesmutter kann durchaus auch ein Mann sein. So ist es nicht verwunderlich, dass sich als offizieller Begriff für die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen Kindertagespflege durchgesetzt hat. Gemäß dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004, das eine Änderung des SGB VIII darstellt, ist die Kindertagespflege neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichberechtigte Form der Kindertagesbetreuung. Diese Art der Betreuung, die vor allem für Kinder unter drei Jahren genutzt wird, bietet eine familiäre Atmosphäre sowie eine individuelle Förderung und zeichnet sich durch hohe zeitliche Flexibilität aus. Eine Tagespflegeperson, die fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet ist, betreut normalerweise ein bis fünf Kinder und benötigt dafür geeignete Räumlichkeiten sowie eine Pflegeerlaubnis, deren Anforderungen von einigen Landesgesetzen oder Verordnungen festgelegt werden.
Die Qualifizierung der Tagespflegeperson
Seit 2006 müssen alle Tagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs für Kinder nachweisen, üblicherweise mit einem Umfang von 160 Unterrichtseinheiten gemäß den Standards des DJI. Seit 2015 wird zunehmend eine Qualifizierung von 300 Stunden nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB 300) eingeführt, ergänzt durch ein Praktikum und Lernergebnisfeststellungen. Die Großtagespflege stellt eine weitere Option dar, bei der mehrere Tagespflegepersonen gemeinsame Räumlichkeiten nutzen, um ihre Tageskinder zu betreuen. In der Regel werden spezielle Räume, wie beispielsweise eine geeignete Wohnung, angemietet oder eingerichtet. In Großtagespflegestellen muss mindestens eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine pädagogische Fachkraft sein. Der Vorteil liegt in der größeren Flexibilität, da sich die Tagespflegepersonen gegenseitig vertreten können, was Ausfallrisiken aufgrund von Krankheit verringert. Dies führt zu wesentlich geringeren Kosten für die Kommunen im Vergleich zur Förderung von Kinderkrippenplätzen. Im Jahr 2017 gab es in Deutschland 3368 Großtagespflegestellen.