Tip: Immer dann, wenn ein Unfall bei der Arbeit auftritt, sollte man eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, etwa durch den Anwalt, prüfen lassen.
Die Rechtsprechung machte allerdings auch bislang zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge der Arbeit, und in einem inneren Zusammenhang mit dieser steht. Sogenannte Gelegenheitsursachen, ein Angestellter erleidet am Arbeitsplatz beispielsweise einen Schlaganfall, sollten damit ausgeklammert sein. Von daher galt in den letzten Jahrzehnten als
Ansonsten setzte die Verletztenrente erst ab einem Rentensatz von 20 % ein, was bei dem Verlust eines Daumens rechts oder links erreicht ist. Zum besseren Verständnis wird auf den im Anhang befindlichen Auszug einer MdE-Tabelle (sogenannte Knochentaxe) hingewiesen, in welcher durch Arbeitsunfall abhanden gekommene Gliedmaßen geschwärzt sind. So kann auch bei dem Verlust von drei Zehen durch Arbeitsunfall der Einstiegsrentensatz von 20 % erreicht sein.
Die Verletzte hat Anspruch auf Sachleistungen in Form von stationärer Behandlung, prothetischer Versorgung, Behin- dertensport (hier Rollstuhltennis) etc.. An Geldleistungen wird zunächst ein Verletztengeld gewährt sowie die Verletztenvollrente. Weitere Leistungen sind eine Einrichtungsbeihilfe und insbesondere eine Kfz-Hilfe, Kleidermehrverschleiß usw..
Denn die Rückreise des Gastarbeiters nach Deutschland und seine Behandlung dort könnte ungleich mehr kosten. Was Europa anbetrifft, so bleibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nachzuhalten, wo man auf mehr Freizügigkeit der Betroffenen Wert zu legen scheint. Dem Versicherten soll es offenbar überlassen bleiben, in welchem Land er sich die Leistungen beschafft. Von europäischer Dimension ist offenbar auch der Gedanke, daß man eine gesetzliche Unfallversicherung gar nicht braucht, vielmehr private Unfallversicherungen den gleichen Dienst leisten könnten. Dies erscheint allerdings als fraglich, je nachdem, welchen Standard man zugrundelegt.
Hier besteht keine Problematik rechtlich, was den Versicherungsschutz anbetrifft. Kapitale Fehler finden sich allerdings in der Praxis bereits bei den zugrunde gelegten Rechtssätzen, wenn es sich um die gemischte Tätigkeit eines ansonsten unversicherten Unternehmers handelt. Angeblich könnte ein unversicherter Unternehmer (etwa Haushaltsvorstand) nicht zugleich wie ein Versicherter tätig werden, siehe zum Thema Obstpflücken.
Siehe zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wo mitunter heftiger sozialpolitischer Streit entsteht und nicht auseinander zuhalten ist, was Einfluß der Berufsgenossenschaft ist und was davon unabhängige Rechtsprechung.
Um dies einmal an einem Beispiel festzumachen: Die Polizei ordnet an, bei gleichem Sachverhalt Ausländer festzusetzen, Deutsche aber nicht. Begehrt dann wirklich der Ausländer in jedem Fall eine Gleichbehandlung im Unrecht? Mindestens in einem Fall scheint das Bundessozialgericht einer sogenannten Ungleichbehandlung im Unrecht aus seiner Sicht Tribut gezollt zu haben, nämlich bei Aufgabe der neueren Rechtsprechung, bei der Berechnung des Vergleichsjahresarbeitsverdienstes nach § 572 RVO wäre der Nachweis erforderlich, daß der Betroffene wegen der Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit aufgegeben haben müßte. Einige Berufsgenossenschaften haben diese grundfalsche Rechtsprechung nicht mitgemacht, was zur Aufgabe dieser praxisfremden zusätzlichen Anforderungen führte. Gerade Berufskrankheiten führen zu Spätschäden, welcher Umstand bei der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BSG übersehen wurde. In diesem Zusammenhang mußte sich die Bergbau-BG offenbar heftige Kritik der anderen Berufsgenossenschaften bis hin in den Gerichtssaal gefallen lassen.


