Das Notariat ist 2016 durch Zusammenschluss der Kölner Notare Dr. Kai Bischoff und Dr. Andreas Bürger entstanden. Dr. Bürger führte seit 2006 eine Sozietät mit Prof. Dr. Zimmermann am Kaiser-Wilhelm-Ring. Dr. Bischoff hatte seit 2009 sein Notariat an der Hauptstraße in Rodenkirchen.
Sobald Verkäufer und Käufer sich im Wesentlichen einig geworden sind, werden Sie den Notar kontaktieren und ihm das Ergebnis der Verhandlungen mitteilen. Gerne können Sie uns hierzu anrufen oder uns eine E-Mail oder ein Schreiben senden. Zur Verfügung haben wir Ihnen im Downloadbereich einen Fragebogen bereit gestellt, der die sämtlichen Themenbereiche behandelt. Selbstverständlich können wir auch einen Besprechungstermin vereinbaren, was sich insbesondere bei schwierigeren Vertragsgestaltungen empfiehlt.
Wir werden Ihnen schnellstmöglich einen Vertragsentwurf zusenden, den Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner besprechen können. Etwaige Änderungswünsche sollten Sie uns nach Abstimmung untereinander mitteilen. Anschließend kann ein Termin zur Beurkundung mit dem Notar vereinbart werden.
Im Rahmen der Beurkundung verliest der Notar den gesamten Kaufvertrag und erklärt die wesentlichen Bestimmungen. Jetzt wird abschließend geprüft, ob der Vertrag die zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen enthält. Selbstverständlich können Sie jederzeit Fragen stellen. Auch können kleinere Änderungen noch im Beurkundungstermin vorgenommen werden. Nach Unterschrift des Vertrages ist dieser wirksam und für Verkäufer und Käufer bindend.
Als Träger eines öffentlichen Amtes ist jeder Notar auch bei der Gebührenfestsetzung an bindende gesetzliche Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes GNotKG gebunden. Die Höhe der Gebühren liegt nicht in seinem Belieben. Grundlage für die Gebührenberechnung ist regelmäßig der Wert des beurkundeten Rechtsgeschäfts, bei Kaufverträgen also der Kaufpreis. In der Beurkundungsgebühr sind auch die vorangehende Beratung und etwaige Änderungen des Entwurfes enthalten.
Nach Rückzahlung des Darlehens wird die Grundschuld im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Sie bleibt vielmehr im Grundbuch eingetragen und ist jederzeit wiederverwendbar, kann also ein neues Darlehen absichern. Wenn feststeht, dass die Grundschuld nicht wiederverwendet werden soll, sollte sie gelöscht werden. Hierfür muss die Bank eine Löschungsbewilligung abgeben und der Grundstückseigentümer der Löschung beim Notar zustimmen. Der Notar stellt dann die entsprechenden Anträge beim Grundbuchamt. Zur Vorbereitung einer Grundschuld benötigen wir den Grundschuldbestellungsauftrag der Bank sowie die persönlichen Daten der Beteiligten.
In dem Erbscheinantrag, der vom Notar entworfen wird, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen. Der notarielle Erbscheinantrag wird sodann von dem Nachlass-gericht geprüft; das Nachlassgericht erteilt sodann – häufig nach Anhörung der übrigen Erben – den beantragten Erbschein.
- Gewähr einer fachgerechten Beratung,
- Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet),
- Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung (keine Gefahr des Nichtauffindens oder des „Verschwindenlassens“ des Testaments),
- der Notar steht als verlässlicher Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird.
Bei großen Publikumsaktiengesellschaften gewährleistet eine frühe und enge Zusammenarbeit von Notar, beteiligten Rechtsanwälten und professionellen Hauptversammlungsdienstleistern einen reibungslosen und erfolgreichen Verlauf der Hauptversammlung.